Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen
Geltungsbereich
Für alle Lieferungen und Leistungen gelten die
nachstehenden Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen. Abweichungen
von diesen Bedingungen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.
Angebote und Angebotsunterlagen
Kostenvoranschläge und Angebote sind für die
Dauer von 21 Kalendertagen ab Ausstellungsdatum verbindlich. Die zu dem
Angebot gehörenden Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichte und
Maßnahmen, sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als
verbindlich bezeichnet sind.
Hinsichtlich aller vorgenannten Unterlagen
behält sich der Lieferant alle Eigentums- und Urheberrechte ausdrücklich
vor. Die Unterlagen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Lieferanten
Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag dem
Lieferanten nicht erteilt wird, diesem unverzüglich und unaufgefordert
zurückzugeben.
Auftragserteilung
Aufträge gelten erst dann als zustande
gekommen, wenn der Lieferant die Bestellung schriftlich bestätigt hat; das
gilt auch für durch Vertreter vermittelte Aufträge.
Der Lieferant haftet grundsätzlich nicht für Fehler, die sich aus den vom
Besteller eingereichten Unterlagen
(z. B. Zeichnungen), durch unklare oder mündliche Aussagen ergeben.
Preise
Die Preise gelten jeweils ab Werk, und zwar
grundsätzlich ohne Versicherungs-, Fracht-, bzw. Versandkosten und
Verpackung, es sei denn, es wird ausdrücklich schriftlich etwas anderes
vereinbart.
Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe
hinzu. Endkunden, also Privatpersonen gegenüber wird stets auch die
Endsumme (inklusive der Nebenkosten und der gesetzlichen Mehrwertsteuer)
angegeben.
Bei allen nach Vertragsabschluß bis zur Auftragserfüllung eingetretenen
Erhöhungen oder Reduzierungen von Material- oder Lohnkosten haben die
Vertragspartner das Recht, Verhandlungen über die Anpassung des Preises zu
verlangen. Dies gilt nicht gegenüber Endkunden, also Privatpersonen,
sofern die Leistung innerhalb von 4 Monaten ab Vertragsschluss
erbracht werden soll.
Auf im Angebot nicht ausdrücklich veranschlagte Leistungen, die später
nach Ansicht des Lieferanten zur Durchführung des Auftrages notwendig
sind, hat er den Auftraggeber vor Ausführung hinzuweisen. Diese sowie auf
Verlangen des Auftraggebers zusätzlich ausgeführte Leistungen sind
gesondert zu vergüten. Dies gilt insbesondere für alle im Zusammenhang mit
Montagen angefallenen Arbeiten.
Die Preise verstehen sich für normale Arbeitszeit und Arbeitsleistung. Für
Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden, die der Auftraggeber zu
vertreten hat oder ausdrücklich wünscht, sowie für Arbeit unter
erschwerten Bedingungen werden die entsprechenden Zuschläge auf den
Effektivlohn aufgeschlagen. Die vorgenannten Ausführungen gelten nicht,
sofern ausdrücklich ein Festpreis vereinbart wird.
Zahlung
Es gelten folgende Zahlungsbedingungen:
a) Lieferung ohne Montagearbeiten: 25% bei Auftragserteilung, 75% bei
Lieferung/Abholung.
b) Lieferung mit Montagearbeiten: 25% bei Auftragserteilung, 50% bei
Lieferung und 25% bei Abnahme der Leistungen.
Die Zahlung erfolgt jeweils bei Rechnungslegung in bar bzw. bargeldlos
durch Überweisung ohne jeden Abzug.
Bei Zahlungsverzug ist der Lieferant zur Zurückhaltung der Lieferung
berechtigt (§§ 273, 320 BGB).
Akzepte oder Kundenwechsel gelten erst nach Einlösung als Erfüllung; die
hierbei anfallenden Kosten und Spesen gehen zu Lasten des
Zahlungspflichtigen.
Bei Zahlungsverzug ist der Lieferant berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von
5% gegenüber Privatkunden und 8% gegenüber gewerblichen Kunden über dem
jeweiligen Diskontsatz der Bundesbank zu berechnen.
Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen durch den Zahlungspflichtigen
werden sämtliche offen stehende Forderungen aus diesem Auftrag sofort
fällig.
Der Lieferant ist nach fruchtlosem Ablauf einer von ihm gesetzten
angemessenen Nachfrist berechtigt, den Vertrag zu kündigen, die Arbeiten
einzustellen, alle bisher erbrachten Leistungen abzurechnen und
Schadenersatzansprüche zu stellen. Der Besteller kann nur mit solchen
Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt
sind.
Lieferung und Montage
Lieferung ab Werk erfolgt stets auf Gefahr des
Empfängers. Verzögern sich Durchführung oder Abschluss der Arbeiten aus
Gründen, die der Auftraggeber zu verantworten hat, wird der Lieferant
insoweit von der Verpflichtung zur Einhaltung von vereinbarten
Lieferterminen frei.
Schafft der Auftraggeber auf Verlangen des Lieferanten nicht unverzüglich
Abhilfe, so kann dieser dem Auftraggeber eine angemessene Frist zur
Beseitigung des Hemmnisses setzen und erklären, dass er nach fruchtlosem
Ablauf der Frist vom Vertrage zurücktreten werde. Für den Fall des
Rücktritts vom Vertrage steht dem Lieferanten Anspruch auf Ersatz aller
ihm bisher entstandenen Aufwendungen zu. Das Recht der Geltendmachung von
Schadenersatzansprüchen bleibt vorbehalten.
Fälle höherer Gewalt (z. B. Arbeitskämpfe sowie sonstige unvorhersehbare
Ereignisse) im Betrieb des Lieferanten oder eines seiner Unterlieferanten
entbinden den Lieferanten von der Einhaltung der Lieferfrist bzw.
berechtigen ihn für den Fall, dass die Lieferung oder Leistung unmöglich
wird, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. In diesen Fällen hat
der Lieferant den Auftraggeber unverzüglich über den Eintritt des
betreffenden Ereignisses zu unterrichten.
Erwächst dem Auftraggeber Schaden wegen einer Verzögerung, die der
Lieferant zu vertreten hat, so kann der Auftraggeber in analoger Anwendung
die vorgenannten Rechte wahrnehmen. Diese Bestimmung gilt sinngemäß auch
für Montagearbeiten. Im Bedarfsfall ist der Auftraggeber bei
Montagearbeiten auf seine Kosten zur technischen Hilfeleistung (wie z. B.
Fundamente, Hebezeuge, Strom- und Wasseranschlüsse) verpflichtet, sofern
diese Leistungen nicht ausdrücklich Bestandteil der Lieferung/Ausführung
sind.
Abnahme
Die Abnahme der Lieferungen oder Leistungen
hat nach angezeigter Fertigstellung unverzüglich zu erfolgen. Dies gilt
auch für in sich abgeschlossene Teilleistungen oder –Lieferungen, sofern
ein Vertragspartner eine Teilabnahme verlangt. Über die Abnahme werden die
Parteien ein schriftliches Protokoll anfertigen.
Hat der Auftraggeber die Lieferung oder Leistung bzw. einen Teil davon in
Benutzung genommen, so gilt die Abnahme als erfolgt, es sei denn, dass der
Besteller eine Mängelrüge erhoben hat. Mit der Abnahme geht die Gefahr auf
den Auftraggeber über.
Gewährleistung
Die Geltendmachung offensichtlicher Mängel,
die nicht im Abnahmeprotokoll festgehalten sind, ist nach erfolgter
Abnahme ausgeschlossen. Andere Mängelrügen unterliegen den gesetzlichen
Fristen. Vorher und ohne Zustimmung des Lieferanten vorgenommene
Veränderungen an Lieferungen oder Leistungen schließen jeden
Rechtsanspruch auf Mängelbeseitigung aus. Dem Lieferanten muss Gelegenheit
zur Prüfung an Ort und Stelle gegeben werden.
Bei berechtigten Mängelrügen erfolgt kostenlose Nachbesserung innerhalb
einer angemessenen Frist. Bei mehrfachem Fehlschlagen der Nachbesserung
kann Minderung oder Rücktritt vom Vertrage verlangt werden.
Schadenersatz
Die Haftung des Lieferanten richtet sich
ausschließlich nach diesen Liefer- und Zahlungsbedingungen, sofern nicht
unabdingbare gesetzliche Regelungen entgegenstehen.
Alle hierin nicht ausdrücklich zugestandenen Ansprüche – auch
Schadenersatzansprüche gleich aus welchem Rechtsgrund – sind
ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf einer vorsätzlichen oder grob
fahrlässigen Vertragsverletzung durch den Lieferanten, durch einen
gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
Dies gilt nicht, soweit nach dem Produkthaftungsgesetz oder in Fällen des
Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, des Fehlens zugesicherter
Eigenschaften oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten zwingend
gehaftet wird. Der Schadenersatz für die Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren
Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
vorliegen.
Eigentumsvorbehalt
Die Lieferungen oder Leistungen bleiben bis
zum Eingang aller Zahlungen aus dem Vertrag in vollem Umfang Eigentum des
Lieferanten.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei
Zahlungsverzug, ist der Lieferant zur Rücknahme der Lieferungen berechtigt
und der Auftraggeber zur Herausgabe verpflichtet. Die sich hieraus
ergebenden Kosten trägt – wie auch die für die Versicherung der
gelieferten Gegenstände oder Leistungen – der Auftraggeber.
Der Besteller darf den/die Liefergegenstände weder verpfänden noch zur
Sicherung an Dritte übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder
sonstigen Verfügungen durch dritte Hand hat er den Lieferanten
unverzüglich davon zu benachrichtigen und selber alles zu unternehmen, um
die Beschlagnahme zu verhindern. Für den Fall der Beschlagnahme oder
Belegung mit Rechten Dritter tritt der Auftraggeber vorsorglich alle
Rechte gegen den Dritten an den Lieferanten ab.
Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen
Dem privaten Endverbraucher steht bei
Fernabsatzverträgen im Sinne des BGB aktueller Fassung ein Widerrufsrecht
zu. Nach Maßgabe des jeweils aktuell geltenden Gesetzes hat er innerhalb von
zwei Wochen nach Erhalt der Ware und dem Erhalt einer ordnungsgemäßen
Widerrufsbelehrung die Möglichkeit, den Vertrag ohne Begründung zu
widerrufen. Der Widerruf kann schriftlich oder durch Rücksendung der Ware
erfolgen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung an
Firma Fischer GmbH
Haagerstr 37 - 84419 Obertaufkirchen
Bei der Rückabwicklung des
Vertrages sollte die Ware in der unbeschädigten Originalverpackung mit
vollständigem Zubehör zurückgeschickt werden. Alle gelieferten Gegenstände
sollen zurückgegeben werden. Beim Versand sollte darauf geachtet werden,
dass auch die Umverpackung des Artikels ausreichend geschützt ist.
Widerrufsfolgen:
Im Falle eines wirksamen
Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und
ggf. gezogene Nutzungen herauszugeben. Kann die vom Verkäufer empfangene
Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand
zurückgewährt werden, muss der Käufer dem Verkäufer insoweit ggf. Wertersatz
leisten. Bei der Überlassung von Sachen gilt dies nicht, wenn die
Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung - wie es dem
Käufer etwa in einem Ladengeschäft möglich gewesen wäre - zurückzuführen
ist. Im Übrigen kann die Wertersatzpflicht vermieden werden, indem die Sache
nicht wie ein Eigentümer in Gebrauch genommen und alles unterlassen wird,
was deren Wert beeinträchtigt. Bei einer Rücksendung aus einer
Warenlieferung, deren Bestellwert insgesamt bis zu 40 Euro beträgt, hat der
Käufer die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der
bestellten entspricht. Anderenfalls ist die Rücksendung für den Käufer
kostenfrei. Unfreie Lieferungen und Rücksendungen werden dann insoweit nicht
angenommen! Verauslagtes Porto wird insofern erstattet.
Ausschluss des
Widerrufsrechtes: Ein Widerrufsrecht besteht nicht, wenn die Ware nach Ihren
Anforderungen angefertigt oder verändert wurde sowie bei bereits geöffneten
Verbrauchsmaterialien. Auch bei extra nach Kundenwünschen gefertigten Waren
oder bestellten Waren ist ein Widerrufsrecht ausgeschlossen. Ein
Widerrufsrecht besteht ebenfalls nicht, wenn das Rechtsgeschäft zu
gewerblichen oder der selbständigen beruflichen Tätigkeit des Käufers
dienenden Zwecken abgeschlossen wurde.
Gerichtsort
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist für
gewerbliche Kunden der Sitz der gewerblichen Niederlassung des
Lieferanten. Eine Änderung kann nur schriftlich vereinbart werden.
Gegenüber Privatkunden gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
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